Benutzungsordnung der Stiftung Centralbibliothek für Blinde
§ 1 Geltungsbereich
[1] Diese Benutzungsordnung gilt für die Stiftung Centralbibliothek für Blinde, Georgsplatz 1, 20099 Hamburg im Folgenden kurz CB genannt.
§ 2 Ausleihberechtigte
[1] Ausleihberechtigt sind:
- Personen mit Sehbehinderung,
- blinde Personen und
- Personen mit körperlicher Beeinträchtigung.
Voraussetzung ist, dass herkömmliche gedruckte Werke nicht im erforderlichen oder gewünschten Umfang gelesen oder gehandhabt werden können.
[2] Aus urheberrechtlichen Gründen ist die Vorlage eines Nachweises über die persönliche Sehbehinderung, Blindheit oder körperliche Beeinträchtigung zwingend erforderlich. Der Nachweis kann erfolgen durch eine schriftliche Bestätigung der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes, durch eine Kopie des Schwerbehindertenausweises (beide Seiten) mit dem Vermerk "Bl" oder einer Bestätigung der Mitgliedschaft in einer Blinden- und Sehbehindertenorganisation, mit der bestätigt wird, dass die Person an einer Augenerkrankung leidet und schwer sehbehindert ist oder durch eine Kopie des Bescheids über die Gewährung von Landesblindengeld.
§ 3 Benutzungsantrag
[1] Der Nutzer muss eine schriftliche Anmeldung unter Angabe der Anschrift und des Geburtsdatums einreichen.
[2] Die CB ist berechtigt, sich einen Wohnsitznachweis vorlegen zu lassen. Änderungen der Anschrift sind umgehend mitzuteilen.
[3] Mit der Anmeldung wird die Benutzerordnung anerkannt.
§ 4 Datenschutz
[1] Auf Grundlage des Hamburgischen Datenschutzgesetzes in seiner aktuellen Fassung werden personenbezogene Daten gespeichert. Zur Vermeidung von Mehrfachlieferungen erklärt sich der Nutzer mit der Führung einer Ausleihhistorie einverstanden.
§ 5 Gebühren
[1] Die Benutzung der CB ist grundsätzlich gebührenfrei.
§ 6 Ausleihe
[1] Die Blindenschriftbücher und die zum Versand verwendeten Medienverpackungen sind Eigentum der CB.
[2] Die entliehenen Blindenschriftbücher dürfen nicht einbehalten oder an dritte Personen weitergegeben werden.
[3] Alle Blindensendungen bis zu 7 kg Gewicht sind portofrei.
[4] Bei Rücksendungen ist darauf zu achten, dass die Medien wieder ordnungsgemäß in die dazugehörigen Versandverpackungen gelegt werden.
[5] In den mit dem Postvermerk "Blindensendung" gekennzeichneten Versandverpackungen darf keine Schwarzschriftmitteilung transportiert werden.
§ 7 Leihfristen
[1] Die Leihfrist beträgt im Allgemeinen 14 Tage pro Schriftband und 10 Tage Leihfrist für eine Zeitschrift.
[2] Auf Antrag können Leihfristen verlängert werden.
§ 8 Sorgfalts- und Schadensersatzpflicht
[1] Der Benutzer hat die Bücher sowie die Versandverpackungen sorgfältig zu behandeln. Schäden am Leihgut sind unverzüglich zu melden.
[2] Werden entliehene Bücher nicht fristgerecht zurückgegeben, werden diese angemahnt und ggf. in Rechnung gestellt.
[3] Für abhanden gekommene oder beschädigte Werke hat der Benutzer Ersatz zu leisten.
§ 9 Vervielfältigungen
[1] Es ist gestattet, Kopien der entliehenen Titel auf persönlichen Endgeräten im Rahmen des geltenden Urheberrechts anzufertigen. Die Kopien sind nach Ablauf der geltenden Ausleihfristen zu löschen.
[2] Im Übrigen ist die Vervielfältigung der barrierefrei aufbereiteten Medien in keiner Weise zulässig.
[3] Die öffentliche Wiedergabe wie auch die öffentliche Zugänglichmachung ist untersagt.
§ 10 Ausschluss von der Benutzung
[1] Wer gegen die Benutzungsordnung verstößt, kann befristet oder unbefristet, teilweise oder vollständig von der Benutzung ausgeschlossen werden.
[2] Die aus der Benutzung bis zum Ausschluss entstandenen Pflichten bleiben bestehen.
[3] Bei schweren Verstößen ist die CB berechtigt, anderen Blindenbüchereien im Verein Medibus den Ausschluss und seine Begründung mitzuteilen.
[4] Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch eingelegt werden.
§ 10 Inkrafttreten
[1] Diese Benutzungsordnung tritt am 28.08.2023 in Kraft.